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Verkaufsautomaten für Landwirte - rechtliche Grundlagen

Damit der lukrative Zuverdienst nicht an den rechtlichen Grundladen scheitert, gilt es einige Richtlinien zu beachten.

In den letzten Monaten setzen vermehrt Landwirte auf Verkaufsautomaten, um ihre Ladenöffnungszeiten zu erweitern oder sich neben dem alltäglichen Geschäft eine weitere Einnahmequelle aufzubauen.

Gerade beim Verkauf von frischen Lebensmitteln ist das Einhalten der geltenden Richtlinien oberste Priorität – zum Wohl des Endverbrauchers, aber auch, um Ärger mit Kontrollämter zu vermeiden.

Der Fleischverband Bayern hat die Rahmenbedingungen beim Verkauf mit Automaten zusammengestellt.

Die wichtigsten Eckpunkte in aller Kürze:

Temperatur:  Die richtige Temperatur ist beim Verkauf von Lebensmitteln – insbesondere Fleisch – besonders wichtig

Eine regelmäßige Überwachung und Dokumentation ist daher eigentlich zwingend erforderlich. Es muss sichergestellt werden, dass die Automaten die erforderlichen Werte auch wirklich erreichen. Besonders bei hohen Temperaturen im heißen Sommer ist die ständige Kontrolle der tatsächlichen Temperaturen unabdingbar.

Wichtige Werte beim Verkauf von Fleisch sind: Maximal +7 Grad Celsius für Frischfleisch, Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen, maximal +4 Grad Celsius für Geflügel

Etikettierung: Die Waren im Verkaufsautomaten müssen ebenso behandelt werden wie Fertigpackungen im Selbstbedienungsbereichs eines Ladens

Daher müssen diese Informationen auf die Verpackungen:

  • Verkehrsbezeichnung 
  • Mindeshaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum (inklusive Temperaturangabe)
  • Zutaten (inklusive QUID)
  • Losnummer
  • Gewicht
  • Stückpreis
  • Hersteller (inklusive Adresse)
  • Angabe der Allergene (optisch hervorgehoben) Was die Allergene betrifft, so reicht eine Liste mit Informationen am Automaten nicht aus, die Etikettierung muss gut erkennbar sein
  • Da es sich bei der Ware im Automaten um Ware mit dem gleichen Gewicht handelt, muss stets der Stückpreis und nicht der Grundpreis angegeben werden. Laut §9 Abs. 4 Nr.5 der Preisangabenverordnung sind Waren in Getränke- und Verpflegungsautomaten von der Grundpreisangabe ausgenommen.
  • Darüber hinaus muss an jedem Automaten eine Preisliste Auskunft über die jeweiligen Preise der Produkte geben. Nur eine Angabe auf dem Etikett der Ware ist nicht ausreichend.
  • Rindfleisch, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch muss mit der entsprechenden Tierherkunft gekennzeichnet sein. Tierherkunft bedeutet explizit: Aufzucht- und Schlachtort sowie Partiennummer müssen auf dem Etikett zu finden sein. Ausnahme: Es handelt sich um verarbeitetes oder mariniertes Fleisch, also Fleischerzeugnisse oder -zubereitungen. Die Pflicht zur Etikettierung der Herkunft gilt nur für unverarbeitetes Fleisch.
Quellen: Fleischverband Bayern www.fleischwirtschaft.de, VendingRadar
 
 
 
 
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