(nachfolgend „E.A.T.“ genannt), Asperger Strasse 8, 74321 Bietigheim-Bissingen (Stand: Januar 2007)
I. Allgemeines
1. E.A.T. liefert ausschließlich auf Grundlage nachfolgender Liefer- und Zahlungsbedingungen. Diese sind auch unter unserer Internetadresse www.engeltec.de einsehbar.
Sollten Sie Schwierigkeiten beim Herunterladen haben, können wir Ihnen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch auf Anforderung zukommen lassen.
Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers widerspricht E.A.T. ausdrücklich. Sie verpflichten E.A.T. nur, wenn E.A.T. sich ausdrücklich und schriftlich mit ihnen einverstanden erklärt.
2. Die Angebote der E.A.T. sind stets freibleibend.
Alle Angaben im Internet, in Angeboten, Prospekten und Preislisten etc. wurden von E.A.T. sorgfältig ermittelt, sind aber ohne ausdrückliche schriftliche Bestätigung unverbindlich.
Schriftliche und mündliche Aufträge, Vereinbarungen sowie mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen werden erst durch schriftliche Bestätigung der E.A.T. wirksam und verbindlich.
3. Angaben über Ware der E.A.T. (technische Daten, Maße u.a.) sind nur ungefähr und annähernd; sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die von E.A.T. genannten Preise verstehen sich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ab Lager E.A.T.; soweit nicht ab Lager E.A.T. geliefert wird, ab Lager Zulieferer.
Die Verpackung wird nach Aufwand gesondert berechnet.
Die Berechnung von sonstigen Leistungen der E.A.T. (Aufstellkosten, etc.) erfolgt zu den jeweils bei Lieferung gültigen Konditionen bzgl. Lohn-, Material- und Gemeinkosten.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen der E.A.T. nicht enthalten; sie wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Gegenüber Personen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB (Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen) legt E.A.T. den bei Lieferung geltenden Mehrwertsteuersatz zu Grunde.
2. Erfolgt die Lieferung später als 3 Monate nach Vertragsabschluss, ist E.A.T. berechtigt, den vereinbarten Preis zu erhöhen, falls zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die geltenden Preise der Lieferanten von E.A.T. oder sonstige auf der Ware von E.A.T. liegenden Kosten (einschließlich öffentlicher Lasten) steigen; andernfalls gilt der in der Auftragsbestätigung angeführte Preis.
Gegenüber Personen im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB ist E.A.T. zu Preiserhöhungen auch dann berechtigt, wenn die Lieferung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss erfolgt und die auf der Ware von E.A.T. liegenden Kosten zwischen Vertragsschluss und Lieferung steigen.
Die Preiserhöhung wird wirksam, sobald E.A.T. sie dem Käufer schriftlich mitgeteilt hat.
3. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist jede von E.A.T. durchgeführte Lieferung oder Leistung netto sofort zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf vorheriger schriftlicher Zustimmung.
Maßgeblich hierfür für die Frist ist das Rechnungsdatum.
Ein Skonto wird nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
4. Zurückbehaltungsrechte des Käufers, die auf einem anderen Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen.
Zurückbehaltungsrechte des Käufers, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, sind ebenfalls ausgeschlossen, sofern der Käufer eine Person im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB ist und die Gegenforderung bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist.
Der Käufer ist nicht berechtigt, mit einer Gegenforderung aufzurechnen, sofern diese Forderung bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist.
5. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, ist E.A.T. berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen; ist der Käufer ein Unternehmer oder eine sonstige Person im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB, beträgt der Zinssatz 8% über dem Basiszinssatz.
Den Nachweis eines höheren Verzugsschadens behält E.A.T. sich vor.
6. Gerät der Käufer mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand, ist E.A.T. berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer ihr gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.
Das Rücktrittsrecht von E.A.T. besteht auch dann, wenn Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers herabzusetzen.
Tritt E.A.T. zurück, ist E.A.T. berechtigt, die von ihr gelieferte Ware auf Kosten des Käufers kennzeichnen, gesondert lagern und abholen zu lassen. Der Käufer erklärt bereits hierdurch sein Einverständnis dazu, dass die von E.A.T. mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände betreten und befahren können, auf dem sich die Ware befindet.
7. Alternativ zu den Rücktrittsrechten von E.A.T. gemäß vorstehend Ziffer 6. kann E.A.T. vom Käufer Sicherheit verlangen.
8. Bei einem Auftragsvolumen ab EUR 5.000,00 ist E.A.T. berechtigt, vom Kaufpreis 1/3 nach Auftragsbestätigung, 1/3 nach der Warenlieferung und den Rest nach Auftragsdurchführung zu verlangen.
9. Kostenvoranschläge bei Reparaturen werden grundsätzlich nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden erstellt. Der von E.A.T. angegebene Reparaturpreis kann um 25% nach oben oder unten schwanken.
Zeigen sich bei der Reparatur weitere Mängel, ist E.A.T. berechtigt, die Arbeiten abzubrechen und die Reparatur erst nach Rücksprache mit dem Kunden und mit neuem schriftlichen Auftrag von diesem fortzusetzen.
Reparaturaufträge für ältere oder z.B. ausgelaufene Geräte werden nur vorbehaltlich der Möglichkeit der Ersatzbeschaffung angenommen. E.A.T. hält den Kunden über ihre Reparaturbemühungen in solchen Fällen auf dem Laufenden.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Die von E.A.T. gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher aus der konkreten Bestellung entstandenen Forderungen Eigentum von E.A.T.. Insbesondere gilt bei Warenlieferungen der erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalt.
Gegenüber Unternehmern und sonstigen Personen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB behält sich E.A.T. das Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen vor, die E.A.T. aus irgendeinem Rechtsgrund aus der Geschäftsbeziehung gegenüber dem Käufer zustehen.
2. Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Zahlungsrückstand ist, zu veräußern, oder sonst in sonst irgend einer Weise zu verwerten. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß nachfolgend Ziff. 3.–5. auf E.A.T. übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
3. Der Käufer tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware bereits jetzt an E.A.T. ab, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware an einen oder an mehrere Abnehmer veräußert wird. Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeit möglichen Widerruf von E.A.T. einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung an Dritte ist der Käufer in keinem Fall berechtigt.
4. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, E.A.T. nicht gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Ebenso verhält es sich bei einer etwaigen Be-/ Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht der E.A.T. gehörenden Ware. Insoweit steht E.A.T. hier ein Miteigentumsanteil zu, in Höhe des Wertes, der sich zum Zeitpunkt des Vorgenannten ergibt.
5. Auf Verlangen von E.A.T. ist der Käufer verpflichtet – sofern E.A.T. seinen Abnehmer nicht selbst unterrichtet –, dem Abnehmer die Abtretung an E.A.T. unverzüglich bekannt zu geben und E.A.T. die Benachrichtigung nachzuweisen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden.
6. Auf Verlangen des Käufers ist E.A.T. verpflichtet, die Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert die Forderung von E.A.T. mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten behält E.A.T. sich vor.
7. Der Käufer ist verpflichtet, E.A.T. von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Hält der Käufer einen Zahlungstermin nicht ein oder verstößt er gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen oder werden E.A.T. Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, ist E.A.T. berechtigt, die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware zu untersagen, deren Rückgabe oder die Einräumung mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers auf sie zu verlangen oder, falls die Ware bereits weiter veräußert, aber ganz oder teilweise noch nicht bezahlt ist, Zahlung direkt vom Abnehmer des Käufers zu verlangen.
8. Kommissionsware bleibt gleichfalls ausschließlich Eigentum der E.A.T.. Solange sich die Ware im Besitz des Kommissionärs befindet, haftet dieser für sämtliche Schäden, die irgendwie entstehen können, insbesondere bei Feuer und Diebstahl. Der Kommissionär verpflichtet sich, die Ware gegen Diebstahl und Feuer zu versichern.
IV. Lieferzeit
1. Die Lieferzeiten von E.A.T. sind grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich. Hiervon abweichende Vereinbarungen über eine verbindliche Lieferzeit müssen ausdrücklich und schriftlich erfolgen.
Kann E.A.T. nicht pünktlich liefern, informiert sie den Käufer unverzüglich. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Lager der E.A.T., bzw. bei Neugeräten den jeweiligen Hersteller bzw. dessen Lager, verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.
2. Gerät E.A.T. aus von ihr zu vertretenden Gründen mit der Lieferung in Rückstand und hat der Käufer E.A.T. erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt, kann er vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Pflichtverletzung sind ausgeschlossen, es sei denn E.A.T. oder deren Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.
3. Unvorhergesehene Ereignisse, die E.A.T. nicht zu vertreten hat (wie zum Beispiel Energiemangel, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Komponenten und sonstiger Materialien, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrung, höhere Gewalt), verlängern die Lieferzeit angemessen. Kann E.A.T. auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Käufer als auch E.A.T. zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Tritt E.A.T. zurück, erstattet sie dem Käufer unverzüglich sämtliche bereits erbrachten Zahlungen.
V. Versand und Gefahrübergang, Aufstellung und Montage
1. Der Versand ab Werk oder Auslieferungslager erfolgt auf Kosten des Käufers. Versandweg und Versandart werden von E.A.T. bestimmt. Zum Abschluss einer Transportversicherung ist E.A.T. nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Weisung des Käufers verpflichtet; die Kosten dieser Versicherung trägt der Käufer.
2. Der Versand erfolgt nach bestem Wissen von E.A.T. unter Ausschluss jeder eigenen Haftung. Insbesondere Veränderungen und Verschlechterungen der Ware während des Transports oder auf Grund unsachgemäßer Einlagerung hat E.A.T. nicht zu vertreten.
3. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware das Lager von E.A.T. oder das von ihr bestimmte Auslieferungslager verlassen hat, und zwar auch dann, wenn E.A.T. weitere Leistungen, wie etwa frachtfreie Versendung, Anfuhr oder Ähnliches übernimmt.
Hat E.A.T. dem Käufer angezeigt, dass die Ware versand- oder abholbereit ist, geht die Gefahr auf den Käufer über, wenn er die Ware nicht abruft oder abholt und E.A.T. ihm hierzu erfolglos eine angemessene Frist gesetzt habt. Vorstehende Vorschriften gelten nicht, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.
4. Der Automatenaufstellort wird im Voraus in der Auftragsbestätigung vereinbart. Der Anschluss von Automaten erfolgt an bauseitig bereits gelegte Energieleitungen (Elektro- -und Wasseranschlüsse).
Behördliche Genehmigungen sind, falls erforderlich, durch den Kunden beizubringen.
VI. Pflichtverletzung wegen Mängel
1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind E.A.T. innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als genehmigt. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Vorschrift nur, soweit es sich um offensichtliche Mängel handelt.
2. Die Haftung von E.A.T. erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit der Ware.
3. Sofern E.A.T. Ansprüche gegen ihren Lieferanten hat, erfolgt ihre Haftung durch Abtretung dieser Ansprüche an den Käufer, der diese Abtretung für diesen Fall bereits hierdurch annimmt. Ein Anspruch des Käufers auf Ersatz von Kosten, die im Rahmen der Durchsetzung von Ansprüchen gegen einen Lieferanten entstehen, ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn etwaige kostenauslösende Maßnahmen, insbesondere die Einleitung eines Gerichtsverfahrens, nicht vorher mit E.A.T. abgestimmt werden.
4. Kommt ein Anspruch gegenüber dem Lieferanten nicht in Betracht oder weigert sich der Lieferant, gegenüber dem Käufer zu haften, beschränkt sich die Haftung von E.A.T. auf die Nacherfüllung, d. h. nach ihrer Wahl Ersatzlieferung oder Nachbesserung.
Soweit hierzu der Ausbau eines defekten Teiles sowie der Einbau des im Rahmen der Gewährleistung gelieferten mangelfreien Ersatzteils erforderlich ist, obliegt dies dem Käufer. Die mangelhafte Ware bzw. die ausgetauschten Teile muss der Käufer an E.A.T. herausgeben.
Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ist E.A.T. hierzu nicht in der Lage, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
5. Sämtliche vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Verbrauchsgüterkauf.
6. Die Haftung von E.A.T. wegen Mängeln beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Ist der Käufer ein Unternehmer oder eine sonstige Person im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB, beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich ein Jahr. Die Verjährungsfrist verkürzt sich in diesem Fall auf 3 Monate, sofern E.A.T. auf Wunsch des Käufers bei Reparaturen Gebrauchtteile verwendet.
7. Weitergehende Ansprüche des Käufers als die vorstehend genannten, gleich aus welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen. E.A.T. haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind und nicht für sonstige Vermögensschäden des Käufers.
Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht für Personenschäden; für sonstige Schäden gilt sie nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; schließlich gilt sie nicht, soweit ein Schaden durch das Fehlen einer Beschaffenheit entsteht, die E.A.T. garantiert hat. Der Ausschluss einer weitergehenden Haftung auf Schadensersatz gilt nicht für Ansprüche gemäß § 1, 4 Produkthaftungsgesetz.
8. Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn der Kunde oder nicht autorisierte Dritte in das Gerät eingegriffen haben. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Bedienung, Aufbewahrung sowie durch höhere Gewalt oder sonstige Einflüsse entstehen, fallen nicht unter die Gewährleistung.
Hierunter fallen insbesondere ein Defekt durch Stoß, Alterung, unzulässig hoher Wasserdruck, Blitz, Unter-/ oder Überspannung im Stromnetz, Spannungsspitzen, Hochwasser oder Überschwemmungen.
Darüber hinaus unterliegt der Verbrauch von Verbrauchsgütern, wie z.B. Füllmaterial nicht der Gewährleistung.
9. Ein Ausfall von durch E.A.T. gelieferten Geräten, der auf Grund der Wasserbeschaffenheit, wie z. B. verunreinigtes, kalkhaltiges oder aggressives Wasser oder unzulänglicher Wartung, Bedienung entgegen der Bedienungsanleitung eintritt, fällt nicht unter die Gewährleistungspflicht.
Dies gilt auch für ausgesprochene Verschleißteile, wie sämtliche Dichtungen, Kontakte, Münzannahmesysteme, bargeldlose Zahlungssysteme, Leuchten, Taster, Kunststoffteile etc.
10. Die eingebauten Zahlungssysteme sind für die Annahme einwandfreier Geldstücke konstruiert. Eine Garantie für das restlose Ausscheiden von Falsch- und Fremdgeld kann nicht übernommen werden.
VII. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz unseres Unternehmens bzw. Niederlassung. Dies gilt auch im Wechsel- und Scheckprozess. Wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
VIII. Schlussbestimmungen
1. Auch bei Lieferungen ins Ausland gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
2. Bei Export der Waren von E.A.T. durch ihre Abnehmer in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernimmt E.A.T. keine Haftung, falls durch ihre Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Käufer ist zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet, die durch die Ausfuhr der Waren von E.A.T. verursacht werden, die von ihr nicht ausdrücklich zum Export geliefert wurden.
3. Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Es soll darüber hinaus eine Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was die vertragsschließenden Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt beachtet hätten.
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