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Bundesrat fordert Gleichbehandlung von Warenautomaten und Registrierkassen

BDV weist auf Notwendigkeit einer Unterscheidung zwischen Warenautomaten und Registrierkassen hin

Die Verordnung der Bundesregierung zur manipulationssicheren Erfassung von Verkaufsdaten tritt Anfang 2017 in Kraft. Dabei sollten Warenautomaten zunächst nicht erfasst werden.

Der Bundesrat strebt allerdings die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Neuregelungen auf alle kassenähnlichen Systemen, u.a. Warenautomaten, an - wie und wann dieses Thema für Operatoren zur Gesetzgebung wird, ist allerdings noch unklar.

Was aber klar ist: Die fiskalisch verwertbare Aufzeichnung und Auswertungsmöglichkeit ist Fakt und sollte umgehend erfüllt werden. (Anmerkung: Das Vendon Telemetriesystem liefert genau diese und noch viel mehr Daten, die das tägliche Leben im Automatengeschäft erleichtern)

Der BDV hat in seinem neuesten Positionspapier, welches sowohl der Bundesregierung als auch dem Bundestag vorliegt, nochmals auf die Notwendigkeit einer Unterscheidung zwischen Warenautomaten und Registrierkassen hingewiesen.

Öffentliche Anhörung des Finanzausschusses
Eine Erkenntnis aus der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses im Oktober 2016 war, dass die Steuerbehörden insbesondere die Bargeld-intensiven Branchen im Fokus haben.
Es wurde moniert, dass gerade hier heute kaum digitale Daten vorliegen und Steuerprüfungen bis zu 12 Arbeitstage in Anspruch nehmen.
Eine Registrierkassenpflicht wäre wünschenswert, zumindest sollte es aber zu einer Belegausgabepflicht kommen!

Steuerausfälle in Milliardenhöhe durch Manipulationen?
Die von den Fraktionen des Bundestags geladenen Sachverständigen bestätigen die Vermutung, dass bei den heute zum Einsatz kommenden elektronischen Kassensystemen zum Teil erhebliche Manipulationen vorgenommen werden und Umsätze damit der Besteuerung entzogen werden. Dies führt zu Steuerausfällen in Milliardenhöhe.

Nach Meinung des Bundesrates und einiger Vertreter der Bundestags-Fraktion der Opposition sollten alle elektronischen oder computergestützten Systeme, mit denen aufbewahrungspflichtige Aufzeichnungen geführt werden (unter anderem Taxameter, Wegstreckenzähler, Geldspielgeräte, Warenautomaten, Waagen mit Registrierkassenfunktion) unter den Schutz eines Sicherungsverfahren (INSIKA) gestellt werden.

Der gesetzlich vorgeschlagene neue § 146a der Abgabenordnung enthält Anforderungen, die sich gravierend auf die Automatenbranche auswirken würden.

Es heißt dort: „Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mithilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, hat ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden, das jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäfts-Vorfall und anderen Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet. 

„Erfüllen Sie die Anforderungen der GOBD!“
Hierauf wies bei einem gemeinsamen Treffen mit BDV-Geschäftsführer Dr. Aris Kaschefi auch Ministerialdirektor Michael Sell, Leiter der Steuerabteilung des BMF, hin.

Bis eine finale Entscheidung in dieser Sache gefallen ist, kann der BDV nur weiterhin den dringenden Rat geben, beim Betrieb der Automaten eine ordnungsgemäße Buchführung sicherzustellen und bei der Erfassung elektronischer Daten die Anforderungen der GOBD zu erfüllen. 

Bereits nach heutiger Rechtslage sind Finanzämter befugt, auf alle Daten Zugriff zu nehmen, die in den Automaten und der zentralen EDV gespeichert werden.

Steuerbehörden werden rigoroser
Die Steuerbehörden werden zunehmend rigoroser in ihrer Auslegung der Aufzeichnungspflicht. So kann es vorkommen, dass nach einer durchgeführten Außenprüfung Automaten als Kassen im Sinne des § 146 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung behandelt werden, und damit jede einzelne Entnahme aufgezeichnet werden muss.
Wenn das nicht entsprechend gemacht wurde, kann das Finanzamt die für die Automaten geführte Buchführung für unzulänglich erklären und eine Hinzuschätzung von Entnahmen vornehmen - was sich dann auf die Umsatzsteuer, die gesamten Umsätze und die Einkommensteuer des Operators auswirkt.

Es wird eine Regelung für die Branche kommen
Alle Automaten mit manipulationssicherer Datenerfassung auszustatten, würde den Operator vor der gelegentlichen Willkür der Steuerbehörden schützen.
Es muss jedem Branchenteilnehmer bewusst sein, dass über kurz oder lang eine solche Regelung für die Branche kommen wird - beugen Sie dem bereits heute vor, indem Automaten mit einem entsprechenden Telemetrie Modul ausgestattet werden und die Auswertung Software-mäßig gewährleistet ist. Auch bei älteren Automaten ist das z.B. mit der Vendon-Lösung rel. einfach möglich.

Aktueller Stand der Beratung im Parlament
Klar scheint derzeit:

  • Es soll keine Registrierkassenpflicht in Deutschland geben.
  • Es soll eine Belegausgabepflicht geben. 
  • Es soll – entgegen der Formulierung in der GOBD – eine gesetzliche Fixierung der Einzelaufzeichnungspflicht geben. Ausnahmen sollen aber wohl noch möglich sein. 
  • Der Anwendungsbereich der Novellierung soll weiterhin nicht im Gesetz, sondern in einer Verordnung geregelt sein.

Unklar ist weiterhin:

  • Der Einsatz von INSIKA als Brückentechnologie ab 2018 in Ergänzung zum Ansatz der technologieoffenen Lösung.
  • Die Dauer von Übergangsfristen.

Über den folgenden Link können Sie das gesamte Positionspapier des BDV downloaden:

 
 
 
 
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