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Getränkeautomaten - Überwachung durch die Lebensmittelbehörden

Operator haben umfassende Mitwirkepflichten

Ein Operator, der Getränkeautomaten und Verpflegungsautomaten betreibt und wartet, muss sich bei der Gewerbeanmeldung als Lebensmittelunternehmer anmelden.

Bei dieser Anmeldung besteht nicht die Pflicht, die Standorte der Automaten anzugeben.
Allerdings wird die Lebensmittelüberwachung vom Gewerbeamt über die Geschäftsaufnahme informiert.

Daher kann es passieren, dass der Betreiber auch bei der ordnungsgemäßen Anmeldung des Gewerbes von der Lebensmittelüberwachungsbehörde aufgefordert wird, die Standorte zu nennen und den Zugang zu den Automaten zu ermöglichen.

Diese Duldungs- und Mitwirkungspflicht nach §44 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch hat der Operator. Angekündigte behördliche Maßnahmen wie Überwachung und Probenahme in einem Lebensmittelbetrieb muss geduldet und unterstützt werden.
Weigern sollte man sich als Operator dagegen nicht. Die Behörde kann ein Bußgeld bis zu 20.000 EUR verhängen - sogar dann, wenn nur der Standort der Automaten nicht angegeben wird.

Da haben es die Operatoren mit der eigenen Überwachung inzwischen deutlich einfacher und kostengünstiger. Dank Telemetrie und IoT (internet of Things) Tools können via Internet und Datenabfrage alle Betriebs- und Prozessdaten der betreuten Automaten abgefragt werden.
Dabei können natürlich auch wichtige Auswertungen erstellt werden, wie z.B. Ermittlung der meistverkauften Getränke, Bezahlweisen, Fehlermeldungen, Tages- und Stundenumsätze.  Hygiene- und Qualitätskontrolle und Füllsituation der verschiedenen Automaten ist online ebenfalls problemlos möglich.

 

 
 
 
 
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